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Makler: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemäß § 16a EnEV

 

Auch der Immobilienmakler muss die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen hinsichtlich der Art des Energieausweises, des Endenergieverbrauchs, des wesentlichen Energieträgers, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse (§ 16a EnEV) darlegen.

Der Kläger (qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes) und der Beklagte (Inhaber einer Immobilienfirma) streiten darüber, ob der Beklagte in Immobilienanzeigen die nach § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben zu machen hat. In einer Anzeige warb der Beklagte für ein Einfamilienhaus ohne Angaben über den Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch. Der Kläger forderte den Beklagten wegen der wettbewerbswidrigen Werbung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die der Beklagte nicht abgab. Die Verpflichtung aus der EU-Richtlinie betreffe nicht den Immobilienmakler. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt. Entscheidung: Der Beklagte hat durch die fehlenden Angaben gegen § 16a EnEV verstoßen. Die Anzeigenwerbung als Wettbewerbshandlung ist unlauter, weil gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen wird. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Kennzeichnungspflicht besteht auch im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, da diese umfassende Informationen über umweltrelevante Fakten der jeweils beworbenen Immobilie erhalten sollen. Die Vorschriften der EnEV sollen neben dem Schutz der Umwelt ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleisten, regeln also im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten der Werbenden. Die Zuwiderhandlung weist auch die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz und Spürbarkeit auf. Das gesetzlich geschützte Informationsinteresse des Verbrauchers nach der EnEV wird verletzt, wodurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Verletzung der Informationspflicht führt zu einer relevanten Fehlvorstellung und ist damit immer spürbar. Der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer können zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Praxishinweis: § 16a EnEV verpflichtet bei Immobilienanzeigen den Verkäufer. Das Landgericht München II hat in einem Urteil vom 29.10.2015 nach sorgfältiger Auslegung des Begriffs „Verkäufer“ den Makler als Vermittler eines Geschäfts nicht unter diesem Begriff subsumiert, anders hat das Landgericht München I und hier auch das Landgericht Würzburg entschieden. Die Entscheidungen machen deutlich, dass die Frage rechtlich umstritten ist. Der Makler ist in jedem Fall gut beraten, in Anzeigen den Erfordernissen des § 16a EnEV zu entsprechen, um hier nicht abgemahnt zu werden.

Landgericht Würzburg, Beschluss vom 10.09.2015, Aktenzeichen 1 HKO 1046/15 EnEV § 16a; UWG § 4 Nr. 11 ,

 

Alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben werden mit dem jeweiligen Expose versendet, hiier erhalten Sie nur eine grobe Übersicht über die verfügbaren und gewünschten Objekte.

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